... het mag dus NIET...
Grundlage für Schalleinrichtungen, welche das "Sondersignal" erzeugen, ist § 55 Abs. 3 StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung):
(3) Kraftfahrzeuge, die auf Grund des § 52 Abs. 3 Kennleuchten für blaues Blinklicht führen, müssen mit mindestens einer Warneinrichtung mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) ausgerüstet sein. [...]
In Deutschland wird üblicherweise die Tonfolge a'–d" verwendet. Hier wird die Ausführung des Folgetonhorns durch DIN 14610 geregelt. Diese sieht zwei verschiedene Signale für Nutzung auf dem Land (bevorzugter Frequenzbereich 2–4 kHz) und in der Stadt (bevorzugter Frequenzbereich 0,5–2 kHz) vor, entsprechend heißt die Einstellung „Landhorn“ bzw. „Stadthorn“.
Das Wegerecht gilt nur bei gemeinsamer Verwendung von Blaulicht und Folgetonhorn.
Der Einsatz bei Nacht wurde versuchsweise in Städten wie Hamburg stark eingeschränkt, da bei niedrigerer Verkehrsdichte die bei Dunkelheit bessere Erkennbarkeit der blauen Rundumkennleuchte als ausreichend erachtet wird.
Zudem wurden z. B. in Erfurt und Weimar für kurze Zeit das Wail-Signal erprobt, jedoch ohne dass dafür eine Genehmigung vorlag. Da es sich dabei um kein offizielles DIN-Sondersignal handelt, ist der Gebrauch in Deutschland untersagt.ik heb ooit eens de Nederlandse 3-toon op onze Ambu gezet ( gewoon een jumpertje op de generator omzetten) en heb daar een "douw" van de baas voor gekregen...
groetjes uit "good old Germany"
Marinus